BGBl. I Nr. 175/2013
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertÜberschrift (neu) · I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschrift…: Überschrift (neu)
Sechstes Hauptstück.
I. Aufhebung deutscher Rechtsvorschriften.
II. Vollziehung
§ 34.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bunde gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 21 das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Anmerkung