Absatz eins,Wurde im Zuge eines in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Strafverfahrens gegen eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und der Rückkehr nach Österreich nach Rechtsbelehrung zugestimmt hat, von einer Justizbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für solche Entscheidungen zuständig ist, eine Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel getroffen, so ist über entsprechendes Ersuchen des Anordnungsstaats nach den Bestimmungen dieses Abschnitts im Inland sicherzustellen und zu überwachen, dass der Betroffene der Anordnung entspricht. Entscheidungen über die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung müssen von einer Justizbehörde getroffen worden sein.
BGBl. I Nr. 175/2013
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
5236
§ 0↗RIS↗
§ 100neu
Zweiter Abschnitt
Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel
Erster Unterabschnitt
Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Voraussetzungen
Paragraph 100,
- Absatz 2,Gelindere Mittel im Sinne von Absatz eins, sind:
- Ziffer einsVerpflichtung des Betroffenen zur Bekanntgabe jedes Wohnsitzwechsels;
- Ziffer 2Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete nicht zu betreten;
- Ziffer 3Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu bestimmten Zeiten, an einem bestimmten Ort aufzuhalten;
- Ziffer 4Einschränkung des Rechts auf Verlassen des Hoheitsgebiets des Vollstreckungsstaats;
- Ziffer 5Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;
- Ziffer 6Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen, die mit der oder den zur Last gelegten Straftat/en in Zusammenhang stehen, zu meiden;
- Ziffer 7Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit;
- Ziffer 8Verpflichtung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt;
- Ziffer 9vorübergehende Abnahme der Kraftfahrzeugsdokumente;
- Ziffer 10vorläufige Bewährungshilfe, sofern der Betroffene dieser Maßnahme zustimmt.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz hat die für Entscheidungen nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die keine Justizbehörden sind, durch Verordnung zu verlautbaren.