Absatz eins,Die Überwachung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht die zu überwachende Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel und die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch zwölf) und, sofern der Anordnungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 115, Absatz 3, Ziffer 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache, übermittelt wird.
BGBl. I Nr. 175/2013
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
5236
§ 0↗RIS↗
§ 103neu
Verfahren
Paragraph 103,
- Absatz 2,Wenn
- Ziffer einsdie Bescheinigung nicht übermittelt worden ist, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen offensichtlich widerspricht;
- Ziffer 2Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer der in Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 9 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Überwachung vorliegt; oder
- Ziffer 3die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat,
ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Überwachung vorbehaltlich eines Vorgehens nach Paragraph 101, Absatz 3, zur Gänze oder zum Teil verweigert werden wird. - Absatz 3,Auf den Geschäftsweg ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Zu den Voraussetzungen der Überwachung (Paragraph 100,) und zu den im Inland anzuordnenden Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.
- Absatz 5,Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats kann jederzeit konsultiert werden, um Informationen zwecks Überprüfung der Identität und des Wohnortes des Betroffenen zu erhalten oder die reibungslose und effiziente Durchführung der Überwachung sonst zu erleichtern.