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BGBl. I Nr. 175/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 5236 § 0↗RIS↗
§ 105neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 105↗RIS↗

Wirkung der Übernahme der Überwachung

Paragraph 105,

Nach erfolgter Übernahme der Überwachung richten sich die weiteren Maßnahmen vorbehaltlich der Regelung des Paragraph 109, nach österreichischem Recht. Die Überwachung des gelinderen Mittels nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 7, erfolgt dabei in der Weise, dass dem Betroffenen aufgetragen wird, einen Nachweis über die erfolgte Sicherheitsleistung zu erbringen.