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BGBl. I Nr. 175/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes (EU-JZG-ÄndG 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (EU-JZG-ÄndG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 175/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) 5236 § 0↗RIS↗
§ 109neu
in Kraft ab 01.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 175/2013 § 109↗RIS↗

Zuständigkeit für Folgeentscheidungen

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats ist für alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel zuständig. Diese Folgeentscheidungen umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Erneuerung, Überprüfung und Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel;
    2. Ziffer 2
      die Änderung der gelinderen Mittel; und
    3. Ziffer 3
      die Ausstellung eines Haftbefehls oder die Erlassung einer sonstigen vollstreckbaren Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Änderung der gelinderen Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat das inländische Gericht
    1. Ziffer eins
      die geänderten gelinderen Mittel anzupassen, wenn sie ihrer Art nach mit dem österreichischen Recht nicht vereinbar sind (Paragraph 106, ); oder
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der geänderten gelinderen Mittel abzulehnen, wenn diese nicht unter die in Paragraph 100, Absatz 2, angeführten gelinderen Mittel fallen.