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BGBl. I Nr. 177/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 17 § 0↗RIS↗
§ 21hgeändertAbs 1 Z 1, Z 9, Z 10
in Kraft 18.08.1999 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/1999 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 21h↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21h↗RIS↗
Aufzeichnungspflicht
§ 21h.
(1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
1. Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 4 und 9,
2. Flächeneinheiten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Kategorien gemäß § 21e Z 8 lit. a und b und deren überwiegender Bebauung mit den einzelnen Gartenbauerzeugnissen im vergangenen Jahr, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,
… 5 unveränderte Absätze
3. Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,
4. Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,
5. Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,
6. Anzahl der gehaltenen Legehennen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4,
7. Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,
8. Anzahl der Flächeneinheiten in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 7,
9. Ausmaß Menge der Weingartenflächen geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,
10. Menge des erstmals abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter in Verkehr gebrachten Weins 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Weins in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,
11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(2) Die der AMA im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bekanntgewordenen Daten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Beitragsschuldners nur zur Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnitts durchzuführenden Aufgaben herangezogen werden.
Schlagworte
Gemüseerzeugung, Obsterzeugung