BGBl. I Nr. 177/2013
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21igeändertAbs 2; Abs 3
Beitragserhebung
§ 21i.
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt der AMA.
(2) Gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnitts Abschnittes ist eine Berufung Beschwerde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(3) Die AMA und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind hat bei der Vollziehung dieses Abschnitts Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts anzuwenden.
(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.