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BGBl. I Nr. 178/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 178/2013 § 15↗RIS↗

Beschlagnahme und Verfall

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.