Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, im Straferkenntnis die Strafe des Verfalls der Holzprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, oder des Holzes und der Holzerzeugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, die Gegenstand des Verfahrens sind, aussprechen und zur Sicherung des Verfalls deren Beschlagnahme anordnen.
BGBl. I Nr. 178/2013
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Beschlagnahme und Verfall
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
- Absatz 3,Verfallene Holzprodukte sowie verfallenes Holz oder verfallene Holzerzeugnisse sind nutzbringend zu verwerten, sofern dies wirtschaftlich erscheint und nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen ist. Anderenfalls sind diese auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.