Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
BGBl. I Nr. 178/2013
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Verordnungsermächtigung
Paragraph 16,
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit es zur
- Ziffer eins
- Ziffer 2Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer nach Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, auch in Verbindung mit deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4
erforderlich ist, durch Verordnung insbesondere nähere Regelungen über die Durchführung von Untersuchungen, einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden, und über Einzelheiten der Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten erlassen.