Absatz eins,Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005,, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT-Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
BGBl. I Nr. 178/2013
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat
Paragraph 7,
- Absatz 2,Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010,, bei denen festgestellt worden ist, dass sie
- Ziffer einsentgegen Artikel 4, Absatz eins, oder
- Ziffer 2entgegen Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, dieser Verordnung und Artikel 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Artikel 2, Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995 aus 2010, nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.