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BGBl. I Nr. 178/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Holzhandelsüberwachungsgesetz sowie Änderung des BFW-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Holzhandelsüberwachungsgesetz erlassen und das BFW-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 178/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 178/2013 § 9↗RIS↗

Kosten- und Gefahrtragung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die mit Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach Paragraph 13,, sowie die Gefahr des Verbringens nach Paragraph 7, hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind die mit Maßnahmen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Rechtsakte nicht festgestellt werden.