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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 2438 § 0↗RIS↗
§ 142aufgehoben
in Kraft 26.03.2009 – 06.08.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013 § 142↗RIS↗

2. Hauptstück
Verfahren

Voraussetzungen

Paragraph 142,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden
    1. Ziffer eins
      einer natürlichen Person, wenn sie
      1. Litera a
        EWR-Staatsangehöriger ist,
      2. Litera b
        die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
      3. Litera c
        das 24. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
  2. Absatz 2,Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
  3. Absatz 3,Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
  5. Absatz 5,Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.