Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Hauptstück
Verfahren
Voraussetzungen
§ 142.Paragraph 142,
(1)Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden
einer natürlichen Person, wenn sie
EWR-Staatsangehöriger ist,
die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
das 24. Lebensjahr vollendet hat;
einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2,Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3)Absatz 3,Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
(4)Absatz 4,Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5)Absatz 5,Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schifffahrtsanlage zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Dokumentnummer
NOR40104813