Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 142Paragraph 142
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Hauptstück
Verfahren
Voraussetzungen
§ 142. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werdenParagraph 142, (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden
einer natürlichen Person, wenn sie
EWR-Staatsangehöriger ist,
die persönliche Verläßlichkeit (§ 79) besitzt,die persönliche Verläßlichkeit (Paragraph 79,) besitzt,
das 24. Lebensjahr vollendet hat;
einer Personengesellschaft unter den in § 78 Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen;einer Personengesellschaft unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen;
einer juristischen Person unter den in § 78 Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen.einer juristischen Person unter den in Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
(2)Absatz 2,Der Standort der Schiffsführerschule hat sich im Inland zu befinden. Als Standort gilt der Ort der theoretischen Ausbildung (Schulungsräume); die Begründung mehrerer Standorte im Inland ist zulässig. Ein Fahrzeug begründet keinen Standort.
(3)Absatz 3,Die Schiffsführerschule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen des Inhabers zu enthalten hat.
(4)Absatz 4,Die Schulung hat durch Lehrpersonen zu erfolgen, die über einen Befähigungsausweis verfügen, der in seinem Berechtigungsumfang zumindest der vorgesehenen Ausbildung entspricht.
(5)Absatz 5,Der Bewerber hat für die praktische Ausbildung über ein für Schulungszwecke zugelassenes Fahrzeug, welches in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises entspricht, und über eine für Schulungszwecke gewidmete Schiffahrtsanlage zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR12158498
alte Dokumentnummer
N9199763666J