Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 180/2013
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 147aufgehoben
4. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 147,
- Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
- Ziffer einsdie Schulung von Schiffsführern ohne Bewilligung durchführt (Paragraph 141,);
- Ziffer 2als Bewilligungsinhaber
- Litera adie Schulung außerhalb eines Standortes durchführt (Paragraph 142, Absatz 2,);
- Litera beine andere als in der Bewilligung genannte Bezeichnung der Schiffsführerschule verwendet (Paragraph 142, Absatz 3,);
- Litera cdie Schulung ohne entsprechendes Lehrpersonal durchführt (Paragraph 142, Absatz 4,);
- Litera ddie praktische Ausbildung nicht auf einem hiefür bewilligten Fahrzeug oder nicht von einer hiefür gewidmeten Schifffahrtsanlage aus durchführt (Paragraph 142, Absatz 5,).