Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 182/2013
Psychologengesetz 2013
Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
Paragraph 40,
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
- Absatz 6,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2012 Seite 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.