BGBl. I Nr. 187/2013
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 1; Abs 2
§ 13.
(1) Fachkräfte, die und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese Personen österreichische Staatsbürgerschaft besitzen Staatsbürger oder diesen durch das Recht der Europäischen Union gleich gestellte Personen sind, werden während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und auf den Abgeltungsbetrag Kinderabsetzbetrag gemäß § 35 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 440 400, in der jeweils geltenden Fassung so behandelt, als ob sie ausschließlich im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hätten und sich im Einsatzland nicht ständig aufhielten. Das gleiche gilt für deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sofern sie mit diesen in dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, sowie für die Kinder und Stiefkinder der Fachkraft, die zu ihrem Haushalt gehören.
(2) Die Fachkräfte unterliegen hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Einsatzvertrag den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 14a des Einkommensteuergesetzes 1972 11 EStG 1988, BGBl. Nr. 440 400, in der jeweils geltenden Fassung.
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