BGBl. I Nr. 187/2013
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändert
§ 14.
Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den Bundeskanzler Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten. Der Bundeskanzler wird den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten darüber unverzüglich informieren.