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BGBl. I Nr. 187/2013

kundgemacht 08.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshelfergesetz 18 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 26.11.1983 – 08.08.2013 · idF BGBl. Nr. 574/1983 · danach: BGBl. I Nr. 187/2013 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 09.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 187/2013 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, daß dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.