Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1983Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.Die Dauer des Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, ist so zu bemessen, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.Der Anspruch gemäß Absatz eins, auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2013
Dokumentnummer
NOR12010667
alte Dokumentnummer
N11983174650