Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 ist so zu bemessen, dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß § 4 Z 2.Die Dauer des Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, ist so zu bemessen, dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Anspruch gemäß Abs. 1 auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.Der Anspruch gemäß Absatz eins, auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40155246