Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 09.08.2013 — BGBl. I Nr. 187/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute09.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 187/2013
§ 926.11.198308.08.2013 BGBl. Nr. 574/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshelfergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.08.2013BGBl. I Nr. 187/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Dauer des Dienstvertrages gemäß Paragraph 4, ist so zu bemessen, dass unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat in Österreich bzw. im Land des nachfolgenden Wohnsitzes zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt. Der Anspruch darauf ist nicht gegeben, wenn die Person unmittelbar nach dem Einsatz ein neues Beschäftigungsverhältnis beginnt. Während dieses Zeitraumes erhält die Fachkraft das ihr vertraglich zustehende Entgelt gemäß Paragraph 4, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Der Anspruch gemäß Absatz eins, auf das Entgelt besteht auch dann, wenn der Dienstvertrag aus Verschulden der Fachkraft vorzeitig aufgelöst wurde.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000771

Dokumentnummer

NOR40155246