Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshelfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 574/1983Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 werden für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft bei derselben Entwicklungshilfeorganisation sowie der Zeitraum gemäß Paragraph 9, Absatz eins, werden für Ansprüche der Fachkraft, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zusammengerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010668
alte Dokumentnummer
N11983174660