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BGBl. I Nr. 194/2013

kundgemacht 23.09.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz 71 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5; Abs 6 (entfallen)
in Kraft 05.07.1958 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 126/1958 · danach: BGBl. I Nr. 194/2013 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 194/2013 § 20↗RIS↗
§ 20.
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung entscheidet die Die Bundesentschädigungskommission, die ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zu errichten ist wieder errichtet.
(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
(4) Senate der Bundesentschädigungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden. Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Die Mitglieder Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(6) Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.