BGBl. I Nr. 194/2013
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5; Abs 6 (entfallen)
§ 20.
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung entscheidet die Die Bundesentschädigungskommission, die ist beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zu errichten ist wieder errichtet.
(2) Die Bundesentschädigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
(3) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten von zwei Beisitzern unter Vorsitz eines Richters.
(4) Senate der Bundesentschädigungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion, die ihren Sitz außerhalb Wiens hat, gebildet werden. Die Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesentschädigungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesentschädigungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Die Mitglieder Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesentschädigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden erkennt das Bundesverwaltungsgericht.