BGBl. I Nr. 194/2013
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22geändertAbs 1
§ 22.
(1) Das Bundesministerium Der Bundesminister für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und je einen Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und der zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Für einen Senat bei einer Finanzlandesdirektion sind als Beisitzer Mitglieder der zweiten Gruppe zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland entsendet wurden.
(2) Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.