Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat für jeden Senat die Richter und je einen Beisitzer aus den Mitgliedern der ersten und der zweiten Gruppe samt der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestimmen. Für einen Senat bei einer Finanzlandesdirektion sind als Beisitzer Mitglieder der zweiten Gruppe zu bestimmen, die aus einem zum Amtsbereich der Finanzlandesdirektion gehörigen Bundesland entsendet wurden.
(2)Absatz 2,Sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission sind jeweils für zwei Jahre berufen. Eine neuerliche Berufung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR12005695
alte Dokumentnummer
N1195811258S