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BGBl. I Nr. 194/2013

kundgemacht 23.09.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz 71 § 0↗RIS↗
§ 23geändertAbs 1
in Kraft 05.07.1958 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 126/1958 · danach: BGBl. I Nr. 194/2013 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 194/2013 § 23↗RIS↗
§ 23.
(1) Mitglieder der Bundesentschädigungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission das Gelöbnis: “Ich „Ich gelobe, daß dass ich bei den Verhandlungen der Bundesentschädigungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß dass ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.” werde.“
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.