Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besatzungsschädengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1958Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Mitglieder der Bundesentschädigungskommission, die nicht Bundesbeamte sind, leisten beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission das Gelöbnis: “Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Bundesentschädigungskommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Geschädigten bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.”
(2)Absatz 2,Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013
Dokumentnummer
NOR12005696
alte Dokumentnummer
N1195811259S