BGBl. I Nr. 194/2013
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1; Abs 2
§ 25.
(1) Die Bundesentschädigungskommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu verfahren. Sie faßt fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission ist vom Bundesministerium Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu erlassen.