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BGBl. I Nr. 194/2013

kundgemacht 23.09.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verteilungsgesetz Bulgarien 3 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 4
in Kraft 01.07.1964 – 23.09.2013 · idF BGBl. Nr. 129/1964 · danach: BGBl. I Nr. 194/2013 § 18↗RIS↗
in Kraft 24.09.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 194/2013 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.
(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.
(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Die Entscheidungen der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 18geändertAbs 3 (aufgehoben); Abs 5
in Kraft 24.09.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 194/2013 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 194/2013 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.
(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013)
(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Die Entscheidungen Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
Schlagworte
Rechtsmittel, Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit