Absatz eins,Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Sie wird tätig
- Ziffer einsbei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses;
- Ziffer 2ohne besonderen Anlass.
Die FMA kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben geeigneter dritter Personen bedienen.