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§ 2 RL-KG

Fassungen
01.01.2013 bis 28.12.2015 — BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 229.12.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 150/2015
§ 201.01.201328.12.2015 BGBl. I Nr. 21/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 21/2013

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 150/2015

Abkürzung

RL-KG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Prüfungsgegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Sie wird tätig
    1. Ziffer eins
      bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses;
    2. Ziffer 2
      ohne besonderen Anlass.
    Die FMA kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben geeigneter dritter Personen bedienen.
  2. Absatz 2,Eine Prüfung hat nur dann den Jahresabschluss zu umfassen, sofern vom Unternehmen kein Konzernabschluss erstellt wurde. Sie umfasst lediglich zuletzt festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres. Sie bezieht sich nicht auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Eine Prüfung hat zu unterbleiben, wenn ein Verfahren gemäß Paragraph 201, oder Paragraph 255, Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, anhängig ist oder die Prüfung den Gegenstand einer Sonderprüfung gemäß den Paragraphen 130, ff AktG berühren würde.

Schlagworte

Jahresabschluss

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2015

Gesetzesnummer

20008219

Dokumentnummer

NOR40146524