Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 21/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Prüfungsgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Sie wird tätigDie FMA hat zu prüfen, ob die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie die sonstigen vorgeschriebenen Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, von Unternehmen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften entsprechen. Sie wird tätig bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Rechnungslegungsvorschriften nach Maßgabe des öffentlichen Interesses;
Die FMA kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben geeigneter dritter Personen bedienen.
(2)Absatz 2,Eine Prüfung hat nur dann den Jahresabschluss zu umfassen, sofern vom Unternehmen kein Konzernabschluss erstellt wurde. Sie umfasst lediglich zuletzt festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres. Sie bezieht sich nicht auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Eine Prüfung hat zu unterbleiben, wenn ein Verfahren gemäß § 201 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder gemäß § 163a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, anhängig ist oder die Prüfung den Gegenstand einer Sonderprüfung gemäß den §§ 130 ff AktG berühren würde.Eine Prüfung hat nur dann den Jahresabschluss zu umfassen, sofern vom Unternehmen kein Konzernabschluss erstellt wurde. Sie umfasst lediglich zuletzt festgestellte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die Halbjahresfinanzberichte des vergangenen und laufenden Geschäftsjahres. Sie bezieht sich nicht auf den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers. Eine Prüfung hat zu unterbleiben, wenn ein Verfahren gemäß Paragraph 201, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder gemäß Paragraph 163 a, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, anhängig ist oder die Prüfung den Gegenstand einer Sonderprüfung gemäß den Paragraphen 130, ff AktG berühren würde.
Schlagworte
Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40177447