Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 32/2013

kundgemacht 13.02.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) 916 § 0↗RIS↗
§ 4geändertZ 1
in Kraft 17.02.2006 – 13.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 23/2006 · danach: BGBl. I Nr. 32/2013 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 14.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 32/2013 § 4↗RIS↗
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4.
Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
1. für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen im Rahmen des Universaldienstes;
2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;
… 4 unveränderte Absätze
3. für den Werkverkehr (§ 10);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
Schlagworte
Zustreifen, Versandbahnhof