Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 4.Paragraph 4,
Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich: Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 94, Ziffer 63, GewO 1994;
für den Werkverkehr (§ 10);für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
Schlagworte
Zustreifen, Versandbahnhof
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Dokumentnummer
NOR40073433