Rechtstracker.at

§ 4 GütbefG

Fassungen
11.08.2001 bis 16.02.2006 — BGBl. I Nr. 106/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute14.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2013
§ 417.02.200613.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 23/2006
§ 411.08.200116.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2001
§ 401.09.199510.08.2001 BGBl. Nr. 593/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 106/2001

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006danach: BGBl. I Nr. 23/2006

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Konzession nach Paragraph 2, oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
    1. Ziffer eins
      für die Beförderung von Postsendungen; bei Beförderungen durch andere Unternehmen als die Post nur dann, wenn befugte Beförderungsunternehmer nicht zur Verfügung stehen;
    2. Ziffer 2
      für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß Paragraph 124, Ziffer 19, GewO 1994;
    3. Ziffer 3
      für den Werkverkehr (Paragraph 10,);
    4. Ziffer 4
      für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
    5. Ziffer 5
      für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
      1. Litera a
        in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
      2. Litera b
        in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
  2. Absatz 2,Eine Konzession nach Paragraph 2, ist nicht erforderlich für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

Schlagworte

Zustreifen, Versandbahnhof

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40022562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P4/NOR40022562