Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
BGBl. I Nr. 38/2013
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Verkehrstelematikbericht
Paragraph 12,
- Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
- Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
- Ziffer 2Übersichten über Erfolg und Durchdringungsraten von IVS-Anwendungen;
- Ziffer 3Marktübersichten über einsatzbereite IVS-Dienste;
- Ziffer 4eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
- Ziffer 5eine Kurzübersicht über aktuelle Fragen des Datenschutzes und der Haftung;
- Ziffer 6eine Beschreibung und Evaluierung jener Maßnahmen und Projekte, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen durchgeführt wurden;
- Ziffer 7eine Aufstellung des daraus abgeleiteten Handlungsbedarfs;
- Ziffer 8Empfehlungen für künftige Aktivitäten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;
- Ziffer 9eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die vier nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
- Ziffer 10eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
- Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.