Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;
BGBl. I Nr. 38/2013
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
2. Abschnitt
Einführung intelligenter Verkehrssysteme
Spezifikationen und Maßnahmen
Paragraph 5,
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 13,) mit Verordnung
- Ziffer eins
- Ziffer 2in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend
- Litera averkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,
- Litera bInformationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.