Absatz eins,IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu beachten.
BGBl. I Nr. 38/2013
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Bundesgesetz über die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (IVS-Gesetz – IVS-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Datenschutz
Paragraph 8,
- Absatz 2,Sie haben insbesondere sicherzustellen,
- Ziffer einsdass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
- Ziffer 2dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
- Ziffer 3dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
- Ziffer 4dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.