BGBl. I Nr. 39/2013
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (25. StVO-Novelle)
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8bgeändertAbs 1
§ 8b.
(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,
1. rückwärts zu fahren und
2. umzukehren.
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.