BGBl. I Nr. 55/2013
Aufhebung des § 67 Abs. 1 erster Satz sowie des § 74 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 67 Abs. 1 erster Satz sowie des § 74 Abs. 1 und 2 des Sicherheitspolizeigesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74geändertAbs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen), Anm (neu)
Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 74.
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 55/2013)
(3) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 68 Abs. 1, 3 oder 4 ermittelt wurden, sind auf Antrag des Betroffenen zu löschen; Abbildungen können dem Betroffenen ausgefolgt werden.