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BGBl. I Nr. 61/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2013× zu Familienberatungsförderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienberatungsförderungsgesetz 4 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 29.11.1997 – 17.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 130/1997 · danach: BGBl. I Nr. 61/2013 § 4↗RIS↗
in Kraft 18.04.2013 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 61/2013 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.
Schlagworte
Raumkosten
§ 4geändertAbs 3 Anm (aufgehoben)
in Kraft 18.04.2013 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 61/2013 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 61/2013 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Raumkosten