Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienberatungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/02 Familienberatung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2)Absatz 2,Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR12113385
alte Dokumentnummer
N6199749757L