Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienberatungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2013Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/02 Familienberatung
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2)Absatz 2,Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR40148911