Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienberatungsförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1974Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
61/02 Familienberatung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, zum Ziel hat,
sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht undsie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Dokumentnummer
NOR12097215
alte Dokumentnummer
N6197427767L