BGBl. I Nr. 65/2013
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33geändertAbs 1; Abs 7
5. Teil
Schengener Informationssystem
Schengener Informationssystem
§ 33.
(1) Die Sicherheitsbehörden führen Der Bundesminister für Inneres führt als Auftraggeber im Sinne des § 4 DSG 2000 zum Zwecke Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II).Sie haben II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SISzentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Sie sind Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 zu verwenden.
(2) Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
… 17 unveränderte Absätze
1. Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
2. besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
3. Geburtsort und -datum;
4. Geschlecht;
5. Lichtbilder;
6. Fingerabdrücke;
7. Staatsangehörigkeit(en);
8. der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
9. Ausschreibungsgrund;
10. ausschreibende Behörde;
11. eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
12. zu ergreifende Maßnahme;
13. Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
14. die Art der Straftat.
(3) Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.
(4) Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
(5) Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).
(6) Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(7) Daten, die gemäß Abs. 1 von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.
(8) Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.
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