Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 4 Abs. 3 iVm der Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2013.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.
Text
5. Teil
Schengener Informationssystem
Schengener Informationssystem
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden führen zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II).Sie haben diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SIS) zur Verfügung zu stellen. Sie sind ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 zu.Die Sicherheitsbehörden führen zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch zwei).Sie haben diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SIS) zur Verfügung zu stellen. Sie sind ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch zwei weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 zu.
(2)Absatz 2,Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
(3)Absatz 3,Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.
(4)Absatz 4,Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 12 und zutreffendenfalls Ziffer 11, enthalten. Darüber hinaus sind alle in Absatz 2, genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
(5)Absatz 5,Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (Paragraph 29, SPG).
(6)Absatz 6,Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Daten, die gemäß Abs. 1 von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.Daten, die gemäß Absatz eins, von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.
(8)Absatz 8,Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.Über die in Absatz 2, genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Dokumentnummer
NOR40113884