Rechtstracker.at

§ 33 EU-PolKG

Fassungen
01.01.2010 bis 08.04.2013 — BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute07.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 206/2021
§ 3301.07.202006.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3325.05.201830.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 3301.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 3301.08.201631.03.2017 § → § BGBl. I Nr. 61/2016
§ 3301.01.201431.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 3309.04.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 65/2013
§ 3301.01.201008.04.2013 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 132/2009

Außerkrafttretensdatum

08.04.2013danach: BGBl. I Nr. 65/2013

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2013,.

Text

5. Teil

Schengener Informationssystem

Schengener Informationssystem

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden führen zum Zwecke der Ausschreibung von Personen und Sachen gemeinsam eine zentrale Datenanwendung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch zwei).Sie haben diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (CS.SIS) zur Verfügung zu stellen. Sie sind ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch zwei weiter zu verarbeiten und zu benützen. Dem Bundesminister für Inneres kommt bei der Führung des nationalen Schengener Informationssystems die Aufgabe des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 zu.
  2. Absatz 2,Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
    2. Ziffer 2
      besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
    3. Ziffer 3
      Geburtsort und -datum;
    4. Ziffer 4
      Geschlecht;
    5. Ziffer 5
      Lichtbilder;
    6. Ziffer 6
      Fingerabdrücke;
    7. Ziffer 7
      Staatsangehörigkeit(en);
    8. Ziffer 8
      der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
    9. Ziffer 9
      Ausschreibungsgrund;
    10. Ziffer 10
      ausschreibende Behörde;
    11. Ziffer 11
      eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
    12. Ziffer 12
      zu ergreifende Maßnahme;
    13. Ziffer 13
      Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
    14. Ziffer 14
      die Art der Straftat.
  3. Absatz 3,Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verwendet werden.
  4. Absatz 4,Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 12 und zutreffendenfalls Ziffer 11, enthalten. Darüber hinaus sind alle in Absatz 2, genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
  5. Absatz 5,Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (Paragraph 29, SPG).
  6. Absatz 6,Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  7. Absatz 7,Daten, die gemäß Absatz eins, von den Sicherheitsbehörden verarbeitet werden, dürfen von diesen nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen weitergegeben werden.
  8. Absatz 8,Über die in Absatz 2, genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.

Schlagworte

Geburtsdatum

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113884