Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU – Polizeikooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
5. Teil
Schengener Informationssystem
Schengener Informationssystem
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS II). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS II) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS II zu verarbeiten.Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eine zentrale Datenverarbeitung, das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS römisch zwei). Er hat diese Daten anderen Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems (zentrales SIS römisch zwei) zur Verfügung zu stellen. Er ist ermächtigt, Ausschreibungen der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Schengener Informationssystems zu ermitteln und mit den anderen Daten im N.SIS römisch zwei zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Im Schengener Informationssystem dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
Familienname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und frühere(r) Name(n) sowie Aliasnamen;
besondere unveränderliche körperliche Merkmale;
der Hinweis, ob die Person bewaffnet oder gewalttätig ist oder ob sie entflohen ist;
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zu Grunde liegt;
Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen im System;
(3)Absatz 3,Fingerabdrücke und Lichtbilder dürfen nur zur Überprüfung der Identität nach einer alphanumerischen Abfrage verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen Fingerabdrücke, soweit die technischen und unionsrechtlichen Voraussetzungen dafür bestehen, auch als Auswahlkriterium für eine Abfrage verarbeitet werden.
(4)Absatz 4,Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Abs. 2 Z 1, 4 und 12 und zutreffendenfalls Z 11 enthalten. Darüber hinaus sind alle in Abs. 2 genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.Ausschreibungen müssen jedenfalls die Angaben zu Absatz 2, Ziffer eins, 4 und 12 und zutreffendenfalls Ziffer 11, enthalten. Darüber hinaus sind alle in Absatz 2, genannten Datenarten anzuführen, soweit sie vorhanden sind.
(5)Absatz 5,Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (§ 29 SPG).Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies im Hinblick auf die Maßnahme unbedingt geboten erscheint (Paragraph 29, SPG).
(6)Absatz 6,Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie unbeschadet der für die Abgabenbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen nach sonstigen Rechtsvorschriften eingeräumten Abfrageberechtigungen darf eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs nur dem Bundesminister für Justiz sowie den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke eines Strafverfahrens eingeräumt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, dürfen von Sicherheitsbehörden nicht an Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt werden.
(8)Absatz 8,Über die in Abs. 2 genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.Über die in Absatz 2, genannten Datenarten hinaus dürfen keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen oder die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40203051