BGBl. I Nr. 65/2013
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 1; Abs 4; Abs 5
Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung
§ 35.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften Daten zu Personen in das im Schengener Informationssystem einzugeben zu verarbeiten, nach denen mit Europäischem Haftbefehl zum Zwecke der Übergabe oder nach denen für Zwecke der Auslieferung gesucht wird.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, nach denen zum Zwecke der Übergabehaft mit Haftbefehl gefahndet wird, der auf Grund eines Übereinkommens zwischen der EU und einem Drittstaat, in dem eine Ausschreibung solcher Haftbefehle im Schengener Informationssystem vorgesehen ist, ausgestellt wurde.
(3) Im Falle einer Ausschreibung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist dieser in einer Kopie des Originals im Schengener Informationssystem zu verarbeiten.
(4) Im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke Zweck der Übergabe- oder Auslieferungshaft, hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde jedenfalls sind den Behörden der anderen Mitgliedstaaten als Zusatzinformationen (§ 34) den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur jedenfalls zu Verfügung zu stellen:
1. die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;
… 5 unveränderte Absätze
2. Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der ausstellenden Gerichte oder Staatsanwaltschaften;
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt;
4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat;
5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
6. im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;
7. soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.
(5) Ist die Durchführung der Übergabe- oder Auslieferungshaft auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder internationaler Verpflichtungen nicht möglich, so hat die ausschreibende Sicherheitsbehörde ist das Sirene-Büro jenes Mitgliedstaates, der die Ausschreibung veranlasst hat, zu ersuchen, die Ausschreibung entsprechend zu kennzeichnen. Solcher Art gekennzeichnete Ausschreibungen gelten als Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung.
(6) Einer Ausschreibung nach Abs. 1 und 2 kommen die Wirkungen einer Anordnung der Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung gemäß Abs. 1 oder 2 im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen, und in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).
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