Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 65/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 10 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2010 – 08.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2013 § 37↗RIS↗
in Kraft 09.04.2013 – 06.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 65/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 206/2021 § 37↗RIS↗
Ausschreibung von Abgängigen
§ 37.
(1) Die Sicherheitsbehörden sind Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, in den in § 57 Abs. 1 Z 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.
(2) Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2013