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BGBl. I Nr. 65/2013

kundgemacht 17.04.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) und des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) 10 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.01.2010 – 08.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2013 § 42↗RIS↗
in Kraft 09.04.2013 – 06.03.2023 · idF BGBl. I Nr. 65/2013 · danach: BGBl. I Nr. 206/2021 § 42↗RIS↗
Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen
§ 42.
(1) Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Aktualisierungen von Daten im Schengener Informationssystem dürfen Sicherheitsbehörden nur hinsichtlich der von ihnen selbst vorgenommenen österreichischen Ausschreibungen durchführen durchgeführt werden.
(2) Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden, teilt sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, diesen im Wege des Bundesministers für Inneres ( Sirene-Büros des Bundeskriminalamtes) unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von 10 Tagen, mit.
(3) Kommen Anhaltspunkte hervor, die Zweifel an der eindeutigen Unterscheidbarkeit ausgeschriebener Personen aufkommen lassen, so hat die Sicherheitsbehörde, soweit es sich nicht um eine von ihr selbst veranlasste Ausschreibung handelt, den Sachverhalt abzuklären und im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen. Die Sicherheitsbehörde hat, soweit dies zur eindeutigen Identifizierung einer von ihr ausgeschriebenen Person erforderlich ist, die Ausschreibung um zusätzliche Informationen zu ergänzen. so sind die betreffenden Ausschreibungen um zusätzliche Informationen zu ergänzen. Zu diesem Zweck sind, soweit es sich nicht um eine vom Bundesminister für Inneres veranlasste Ausschreibung handelt, im Wege des Sirene-Büros Zusatzinformationen mit der ausschreibenden Stelle auszutauschen.
(4) Besteht die Möglichkeit, dass eine von einer Ausschreibung nicht betroffene Person mit einer tatsächlich ausgeschriebenen verwechselt wird, darf die Sicherheitsbehörde mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen die Ausschreibung um dessen Namen, dass eine Person die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung ist, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt wird, kann mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person die Ausschreibung um deren Namen, besondere unveränderliche körperliche Merkmale, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Lichtbild, Fingerabdruck, Staatsangehörigkeit und Daten von Ausweisdokumenten ergänzen ergänzt werden. Betroffene sind auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Ihre Daten dürfen nur zur Feststellung, dass sie von der Ausschreibung nicht betroffen sind, verwendet werden.